Prüfsiegel der DDR
Kennzeichnung der Technischen Überprüfung durch Prüfsiegel
Ab 1963 bekamen die hinteren Fahrzeugkennzeichen eine erhabene Prägung mit zwei Löchern. An diesen wurden Prüfsiegel aus Kunststoff, in unterschiedlichen Farben - je nach Zeitraum, befestigt. Diese Plaketten hatten eine Stärke von ca. 3 mm und einen Durchmesser von ca. 20 mm. Die Oberflächen waren erhaben geprägt. Als Symbol wurde das Staatswappen der DDR abgebildet.
Ab 1980 gab es diese Prüfsiegel ausschließlich nur noch als Aufkleber. Entsprechend erhielten die neueren Fahrzeugkennzeichen eine vertiefte Prägung zur pass- und schutzgerechten Aufnahme der Prüfsiegel.
Anbringung
Die Prüfsiegel kamen, wie eine TÜV-Plakette, ausschließlich auf das hintere Fahrzeugkennzeichen. Sie wurden vergeben, wenn ein Auto die technische Überprüfung in einschlägigen Kfz-Reparaturbetrieben bestanden hatte. Berechtigte zur Überprüfung waren u.a. im § 12 der StVZO festgelegt. Die Überprüfung wurde mit dem Prüfsiegel, im Sprachgebrauch auch häufig "Prägemarke" genannt, dokumentiert.
Farben und Zeiträume
Farbe 1 1963 bis 1969 gelbes Prüfsiegel (Kunststoff-Plakette) |
Farbe 2 1969 bis 1973 rotes Prüfsiegel (Kunststoff-Plakette) |
Farbe 3 1973 bis 1975 grünes Prüfsiegel (Kunststoff-Plakette) |
Farbe 4 1975 bis 1980 blaues Prüfsiegel (Kunststoff-Plakette) |
Farbe 5 1980 bis 1986 braunes Prüfsiegel (Aufkleber) |
Farbe 6 1986 bis 1990 rotes Prüfsiegel (Aufkleber) |
Rechtsgrundlage
Technische Überprüfungen (§ 12 der StVZO der DDR)
(1) Alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge sind durch die Fahrzeughalter periodisch technisch überprüfen zu lassen.
(2) Die technische Überprüfung wird von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei oder dazu ermächtigten Personen durchgeführt, im Zulassungsschein eingetragen und auf der hinteren Kennzeichentafel am Fahrzeug kenntlich gemacht, wenn:
a) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße Ausrüstung des Fahrzeugs festgestellt wurde,
b) die Eintragungen im Zulassungsschein und Fahrzeugbrief den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und
c) der Nachweis über die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer und des Beitrages zur Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung in der festgesetzten Höhe erbracht wurde.
(3) Die Zeiträume für die technischen Überprüfungen werden durch die Deutsche Volkspolizei bekanntgemacht.
(Quelle: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung der DDR, Punkt 2.1. § 12 Technische Überprüfungen, Textausgabe Seite 40. Materialauswahl: Peter Hipke und Jürgen Zenker, Dresden. Achtung! Alle Angaben sind ohne Gewähr! Für Fehler und den aus deren Nutzung resultierenden Schäden übernehmen wir keine Haftung. Die kommerzielle Nutzung ist ausdrücklich untersagt.)
© GG, Freital 2003
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