TÜV-Prüfsiegel der DDR
Prüfsiegel zur Kennzeichnung der Technischen Überprüfung
Ab 1963 bekamen die hinteren Fahrzeugkennzeichen eine erhabene Prägung mit zwei Löchern. An diesen wurden Prüfsiegel aus Kunststoff, in unterschiedlichen Farben - je nach Zeitraum, befestigt. Diese Plaketten hatten eine Stärke von ca. 3 mm und einen Durchmesser von ca. 20 mm. Die Oberflächen war erhaben geprägt. Als Symbol wurde des Staatswappen der DDR abgebildet. Ab 1980 gab es diese Prüfsiegel ausschließlich nur noch als Aufkleber. Entsprechend erhielten die neueren Fahrzeugkennzeichen eine vertiefte Prägung zur pass- und schutzgerechten Aufnahme der Prüfsiegel.
Die Prüfsiegel kamen, wie eine TÜV-Plakette, ausschließlich auf das hintere Fahrzeugkennzeichen. Sie wurden vergeben, wenn ein Auto die technische Überprüfung in einschlägigen Kfz-Reparaturbetrieben bestanden hatte. Berechtigte zur Überprüfung waren u.a. im § 12 der StVZO festgelegt. Die Überprüfung wurde mit dem Prüfsiegel, im Sprachgebrauch auch häufig "Prägemarke" genannt, dokumentiert.
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Farben und Zeiträume
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1963 bis 1968 gelbes Prüfsiegel (Kunststoff-Plakette) |
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1969 bis 1973 rotes Prüfsiegel (Kunststoff-Plakette) |
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1973 bis 1975 grünes Prüfsiegel (Kunststoff-Plakette) |
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1975 bis 1980 blaues Prüfsiegel (Kunststoff-Plakette) |
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1980 bis 1986 braunes Prüfsiegel (Aufkleber) |
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1986 bis 1990 rotes Prüfsiegel (Aufkleber) |
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Rechtsgundlage
Technische Überprüfungen (§ 12 der StVZO der DDR) (1) Alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge sind durch die Fahrzeughalter periodisch technisch überprüfen zu lassen. (2) Die technische Überprüfung wird von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei oder dazu ermächtigten Personen durchgeführt, im Zulassungsschein eingetragen und auf der hinteren Kennzeichentafel am Fahrzeug kenntlich gemacht, wenn: a) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße Ausrüstung des Fahrzeugs festgestellt wurde, b) die Eintragungen im Zulassungsschein und Fahrzeugbrief den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und c) der Nachweis über die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer und des Beitrages zur Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung in der festgesetzen Höhe erbracht wurde. (3) Die Zeiträume für die technischen Überprüfungen werden durch die Deutsche Volkspolizei bekanntgemacht.
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Quelle: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung der DDR, Punkt 2.1. § 12 Technische Überprüfungen, Textausgabe Seite 40. Materialauswahl: P. Hipke und J. Zenker, Dresden.
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